Der Energieausweis
2014 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten, woraus sich wichtige Neuerungen ergeben. Insbesondere für den Verkäufer einer Immobilie ergeben sich neue Pflichtangaben gemäß § 16a EnEV:
- Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
- Den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude
- Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger
- Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr
- Die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse
Bußgelder und Strafen:
Bei Missachtung der Regeln der EnEV, vor allem beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien ohne gültigen oder korrekten Energieausweis, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Entsprechend kann ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro verhängt werden.
Herr Konieczny hat für unser Haus in Augsburg und unsere Eigentumswohnung in Fürstenfeldbruck die Energieausweise erstellt. Er hat uns detailliert erklärt, was der Unterschied zwischen einem Bedarfsausweis und einem Verbrauchsausweis ist und vor allem welche tatsächliche Aussagekraft ein Energieausweis hat, bzw. was die Einstufung monetär im Rahmen der Verbrauchskosten bedeutet. Wir wissen nun, worauf wir wirklich achten müssen, danke für die sehr verständliche Beratung.
In Zusammenarbeit mit unseren qualifizierten Energieberatern, können wir Ihnen die Erstellung eines Energieausweises anbieten. So stellen Sie sicher, dass eine Kontrolle der verwendeten Daten erfolgt und die Ergebnisse korrekt sind.
Die Erstellung eines Energieausweises ist innerhalb von wenigen Tagen möglich. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
Autor
Dieser Text wurde von Werner Konieczny, Dekra zertifizierter Sachverständiger für Immobilien, verfasst. Die letzte Änderung war am 12. April 2024.
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Dieser Text wurde von Werner Konieczny, Dekra zertifizierter Sachverständiger für Immobilien, verfasst. Die letzte Änderung war am 12. April 2024.